Das LNU fördert seit 20 Jahren interessierte und begabte Schülerinnen und Schüler in Naturwissenschaften mit immer wieder neuen, spannenden Kursen.

Vereinssatzung

Verein zur Förderung des Leistungszentrums für besonders befähigte und interessierte Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Naturwissenschaften/Umweltfragen im Erftkreis (LNU e.V.)


1. Vorsitzender : Frau Petra Bold, 51107 Köln
2. Vorsitzender : Herr Paul Feltes, 50825 Köln
Schriftführer : Herr Oliver Dietershagen, 53117 Bonn
Schatzmeister : Herr Siegfried Bedorf, 50226 Frechen


Satzung (in der von der Mitgliederversammlung am 27.08.09 beschlossenen Fassung )


  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    • (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Leistungszentrums für besonders befähigte und interessierte Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Naturwis-senschaften/Umweltfragen im Erftkreis (LNU)”. Der Verein ist Träger des Leistungszentrums.
    • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frechen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kerpen eingetragen.
    • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck des Vereines
    • (1) Der Verein verfolgt das Ziel, in der Stadt Frechen – in Kooperation mit dem Gymnasium der Stadt Frechen - ein Leistungszentrum für besonders befähigte und interessierte Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt Naturwissenschaften/Umweltfragen" (im Folgenden als LNU abgekürzt) zu unterhalten. Das LNU soll die Brücke zwischen Grundlagenwissen, praktischen industriellen Anwendungen und um-welt- bzw. gesellschaftsrelevanten Fragestellungen schlagen. Das Leistungszentrum fördert geeignete Schülerinnen und Schüler durch Praktika, Seminare und sonstige Veranstaltungen.
    • (2) Der Verein unterstützt auf diese Weise in gemeinnütziger Weise eine besondere Weiterbildung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen im Rhein-Erftkreis.
    • (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. (Anlage 7 Nr. 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).
    • (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • § 3 Mitgliedschaft
    • (1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
    • (2) Über ein schriftlich einzureichendes Mitgliedsgesuch entscheidet der Vorstand.
    • (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in dem dafür vorgesehenen Zeitraum.
    • (4) Der Austritt kann nur mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
    • (5) Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Ent-scheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand.
    • (6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche der betroffenen Mitglieder gegenüber dem Verein.
  • § 4 Mitgliedsbeiträge
    • Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitglie-derversammlung beschlossen.
  • § 5 Organe des Vereins
    • (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
    • (2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermö-gensvorteile zugewendet werden. Lehr- und Verwaltungstätigkeiten im „ZdI-Zentrum LNU-Frechen Rhein-Erft“ können auch von Vereins- und Vorstandsmitgliedern gegen eine angemessene Vergütung übernommen werden.
  • § 6 Mitgliederversammlung
    • (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzen Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladung muss an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen.
    • (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder oder 1/3 des Vorstandes unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
    • (3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
  • § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
    • (1) Der Mitgliederversammlung obliegen a) Die Wahl des Vorstandes b) Grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins c) Verabschiedung des Haushaltes sowie Festlegung des Jahresarbeitsprogramms d) Entgegennahme des Jahresberichtes e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern f) Die Entlastung des Vorstandes g) Satzungsänderungen h) Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch die Satzung des Vereins zugewiesen werden.
    • (2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
    • (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  • § 8 Vorstand
    • (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer
    • (2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    • (3) Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    • (4) Aufgaben des Vorstandes a) Verantwortung für den organisatorischen Ablauf des Vereins, insbesondere Überwachung der Geschäftsführung b) Entscheidung in wichtigen personellen Fragen, u.a. Bestellung der Leitungskraft des Leis-tungszentrums c) Sicherstellung der Finanzierung sowie die Finanzaufsicht d) Beratung des Haushaltsplanentwurfes und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung e) Beratung des Jahresarbeitsprogrammes und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung
    • f) Verabschiedung des Jahresberichtes des Vereins zur Vorlage vor der Mitgliederversammlung
    • (5) Der Vorstand wird jeweils durch 2 Mitglieder vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder sein Vertreter
    • (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand spätestens binnen vier Wochen einzuberufen. Der Vorsitzende lädt den Vorstand mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder sei-nem Stellvertreter und einem Mitglied zu unterzeichnen sind. Die Leitungskraft des LNU nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
    • (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    • (8) Der Vorstand kann, unbeschadet seiner Gesamtverantwortung, einzelne Aufgaben auf Mitglieder des Vorstandes übertragen.
  • § 9 Auflösung des Vereins
    • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist ei-ne Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für schulbezogene gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.